Zweitstudium: Fahrtkosten zur Universität nur im Rahmen der Pendlerpauschale zu berücksichtigen

Aufwendungen für ein Zweitstudium können als vorab entstandene

Werbungskosten für künftige Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerlich absetzbar sein. Gegebenenfalls gehören zu den Werbungskosten auch die Fahrtkosten, die dem Studenten entstehen. Fraglich ist allerdings, ob diese dann in tatsächlicher Höhe oder als Pendlerpauschale nur mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht (FG) Köln hält für maßgeblich, ob es sich bei der besuchten Hochschule um eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung handelt, an der der Steuerpflichtige seine Studien betreibt und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Gleichzeitig betont es, dass das nachhaltige Aufsuchen durch den Arbeitnehmer weder eine bestimmte Häufigkeit noch eine bestimmte Intensität der Aufenthalte erfordert. Im zugrunde liegenden Fall schloss das FG aus der nahezu täglichen Anwesenheit der Klägerin an der Schule während der Semesterzeiten, dass es sich bei der Hochschule um den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Studien der Klägerin handelte. Sie sei einem „herkömmlichen“ Präsenzstudium an einer Universität nachgegangen, bei dem auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Hochschule den Tätigkeitsmittelpunkt und die alleinige regelmäßige Arbeitsstätte darstelle. Der von ihr als weitere regelmäßige Arbeitsstätte geltend gemachte Ort des „heimischen Schreibtisches“ trete demgegenüber in den Hintergrund, so das FG.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.04.2010, 7 K 2486/09

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