Ein Vermieter, der seinem Mieter nicht mehr erlaubt, das Hoftor mit einem – ihm zur Verfügung gestellten – Schlüssel zu öffnen, kann seine Rückgabe verlangen. Wird ihm dieser Schlüssel per Post zugeschickt, kommt beim Vermieter jedoch nur der leere Briefumschlag (hier mit dem Vermerk „nachverpackt“) an, so darf der Vermieter das Schloss auswechseln und vom Mieter dafür Ersatz verlangen.
Hier gab es die Besonderheit Nummer 1, dass Vermieter und Mieter im selben Haus wohnen und der Schlüssel problemlos „persönlich“ und risikolos hätte übergeben werden können. Besonderheit Nummer 2: Der Ersatzforderung des Vermieters wurden vom Kaufpreis für das neue Hoftürschloss in Höhe von 79 Euro 15 Prozent nach der Devise „neu für alt“ abgezogen, da bei normalen Gebrauch – bezogen auf etwa 25 Jahre „Laufzeit“ – nun erst später wieder ein neues Schloss gekauft werden müsse.
AmG Brandenburg, 31 C 32/14
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