Zugreisende dürfen von Bundespolizei verdachts-unabhängig kontrolliert werden

Die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ in den Varietäten „Black Tea/Peach & Jasmin“, „Green Tea/Citrus & Ginger“ und „Rooibos/Orange & Lemongras“ ist nicht irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Geklagt hatte ein Verein von Unternehmern, die Tee importieren und vertreiben. Der Verein sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“, auf der Früchte abgebildet sind, eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Er machte Unterlassungsansprüche geltend.

Die Klage war erfolglos. Die Aufmachung der streitgegenständlichen „Sparkling-Tea-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handele, so das OLG. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“. Die Aufmachung erinnere an Eistee. Der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele. Zudem sei auf der für Erfrischungsgetränke typischen durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz „Erfrischungsgetränk“ enthalten.

Die Abbildung der Früchte beziehungsweise der Rooibos-Pflanze auf den Flaschen erwecke nicht den irreführenden Eindruck, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Durch die Abbildungen werde auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung werde in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als „Citrus & Ginger Geschmack“, „Peach & Jasmin Geschmack“ sowie „Orange & Lemongras Geschmack“ beschrieben. Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die dem jeweiligen Tee folge, werde auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sei. Letzte Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.02.2012, I-4 U 143/11

Wer auf die Einladung einer Fremdfirma mit seinen Firmenkollegen bowlen geht und sich dabei verletzt, hat keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde. Das LSG hat die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen.

Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, so das LSG. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2011, L 10 U 31/08, rechtskräftig

Wird eine Reisepreisminderung wegen Reisemängeln geltend gemacht, sind diese im Einzelnen zu schildern. Die Behauptungen „riesige Baustelle“ oder „katastrophale hygienische Zustände“ reichen dafür nicht aus. Auch die erfolgten Reklamationen seien genau darzulegen, betont das Amtsgericht (AG) München.

Ein Ehepaar buchte für Mitte Dezember 2010 für sich und seinen fünfmonatigen Sohn eine achttägige Reise nach Ägypten zum Preis von 808 Euro. Der Reisepreis beinhaltete die Flüge, Unterbringung und Verpflegung. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie vom Reiseveranstalter 606 Euro vom Reisepreis zurück und darüber hinaus noch insgesamt 700 Euro Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Das Hotel habe sich als riesige Baustelle erwiesen, die hygienischen Verhältnisse seien eine Katastrophe gewesen. Die sanitären Einrichtungen

seien nur unzureichend gereinigt worden. Das Essen sei wenig appetitlich, der Service nicht zufriedenstellend und das Unterhaltungsprogramm dürftig gewesen. Der Rückflug habe sich als Desaster erwiesen, und zwei Koffer seien erst Wochen später zu Hause angekommen. Die Mängel seien auch mehrfach reklamiert worden.

Das stimme alles nicht, so die Reiseveranstalterin. Im Gegenteil hätten die Reisenden gleich zu Beginn ein Zimmer mit Meerblick bekommen, sodass der geringe Baulärm gar nicht mehr hörbar gewesen sei. Ansonsten sei alles in Ordnung gewesen.

Das Ehepaar, das eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, erhob Klage vor dem AG München auf Zahlung von 1.306 Euro und 223 Euro Rechtsanwaltskosten. In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Richterin beide darauf hin, dass der Vortrag zu den Mängeln der Reise und des Rückflugs gänzlich ungenau sei. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle“, „katastrophale hygienische Zustände“ oder ähnliches genügten dafür nicht. Auch sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass auch dort Lärm wahrgenommen habe werden können, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Das die Mängel „mehrfach“ gerügt worden seien, sei ebenfalls kein ausreichender Vortrag.

Die Reiseveranstalterin bot dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro an, den diese im Wege des Vergleiches schließlich auch annahmen. Von den Kosten des Rechtsstreits mussten sie 89 Prozent übernehmen

Das AG München rät deshalb dazu, Mängel am Urlaubsort sowie die deswegen erfolgten Reklamationen nach Tag, Stunde und Uhrzeit zu dokumentieren. Es sei auch sinnvoll, aussagekräftige Fotos anzufertigen.

Amtsgericht München, Vergleich vom 09.12.2011, 271 C 13043/11

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