Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.12.2013 in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h Einkommensteuergesetz (so genannte Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids gewährt (I B 85/13). Das Bundesfinanzministerium erklärt jetzt in einem Schreiben, dass dieser Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Es betont, dass § 4h EStG verfassungsgemäß sei. Die vom BFH geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschriften des § 4h EStG und § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) seien nicht berechtigt. Der BFH begründe seine Zweifel mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot. Hierbei verkenne er aber, dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip – unabhängig von weiteren sachlichen Gründen, die eine Abweichung davon erlauben würden – schon insofern vermieden werde, als die Zinsschranke ohnehin veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert sei. Zinsaufwendungen seien aufgrund der Vortragsmöglichkeit nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Im Übrigen sei die Regelung zur Zinsschranke verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie zielgerichtet Gewinnverlagerungen im Konzern einschränke und damit zugleich einen qualifizierten Fiskalzweck verfolge. Dies klammere der BFH weithin aus, indem er die Zinsschranke überwiegend unter dem Aspekt einer Missbrauchsbekämpfungsvorschrift würdigt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 – S 2742 – a/07/10001 :009
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