Xetra-Gold gilt steuerlich wie physischer Goldbesitz

Das jahrelange Tauziehen um die Besteuerung von Xetra-Gold ist beendet. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in oberster Instanz, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr nicht unter die Abgeltungssteuer fallen.

Zur Begründung heißt es in den Urteilen, dass es sich bei Xetra-Gold um keine Kapitalforderung, sondern um eine Forderung auf Sachleistung handelt, d.h. die Lieferung von Gold. Ob Xetra-Gold-Anleger von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich das hinterlegte Gold in Barrenform ausliefern zu lassen, oder ihre Anteilscheine über die Börse veräußern, spielt demnach bei der Besteuerung keine Rolle. Derzeit ist noch unklar, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile des BFH reagieren wird (Urteile VIII R 4/15 und VIII R 35/14 vom 12.5.2015).

Xetra-Gold (WKN: A0S9GB) ist eine von der Deutsche Börse Commodities GmbH emittierte, auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Bei der Anleihe handelt es sich um ein börsengehandeltes Wertpapier in Form einer Inhaberschuldverschreibung, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede einzelne Xetra-GoldTeilschuldverschreibung räumt Investoren das Recht ein, von dem Emittent die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen. Aufgrund der Kosten für das Gießen der Goldbarren, die Versicherung und den Transport lohnt sich eine Auslieferung allerdings erst ab einer großen Menge von Anteilen.

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