Wohnungseigentum durch freilaufenden Hund nicht beeinträchtigt

Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Der Kläger ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft und bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter einen Hund. Dieser ist circa 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimetern. Der Kläger will erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn der Hund sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Der Kläger trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Er habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Das AG hat den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage Recht gegeben. Der Hund muss danach nicht angeleint werden. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, sodass danach die Mieter nicht zum Anleinen ihres Hundes verpflichtet seien. Der Hund beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund dort aufhalte. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern beziehungsweise Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne Weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung des Hundes sei auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reiche nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet sei, betont das AG.

Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2013, 113 C 19711/13, rechtskräftig

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