Wieviel darf ein Mietwagen kosten?

Als Schätzungsgrundlage für die nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Mietwagenkosten eignet sich das „Modell Fracke“. Hiernach ist auf das arithmetische Mittel der Werte nach der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer Marktpreisspiegel abzustellen.

Nach einer Kollision zweier PKW konnte der eine Fahrer seinen Wagen nicht weiter nutzen und musste sich ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die Kosten für einen Mietwagen muss nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich der Schädiger übernehmen.

Im Anschluss stritten sich die beiden Fahrer, ob die in der Schadenssumme enthaltenen Kosten für einen Mietwagen (828 Euro) der Höhe nach gerechtfertigt sind. Immerhin kam man nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel nur auf eine Summe von rund 490 Euro. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs war nach Auffassung des Unfallgegners nicht nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit erfolgt.

Das Oberlandesgericht Hamm gestand dem Fahrer die Mietwagenkosten in voller Höhe zu. Der Geschädigte konnte allerdings nicht nachweisen, dass er bei der Anmietung auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots geachtet hatte. Deshalb befand das Gericht, dass der Schaden, der ihm durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstanden ist, zu schätzen ist.

Da sowohl die „Schwacke-Liste“ als auch der Fraunhofer Marktpreisspiegel höchstrichterlich als sachgerecht anerkannt sind, beide jedoch Vor- und Nachteile beinhalten, ist nach Meinung der Richter keine der beiden Listen allein zu berücksichtigen. Vielmehr ist grundsätzlich ihr Mittelwert heranzuziehen (sogenanntes „Modell Fracke“ oder auch „Mittelwertlösung“). So kamen sie nach der „Schwacke-Liste“ auf eine Summe von 1.142,52 Euro, während sich nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel der wesentlich niedrigere Tarif von 490,51 Euro ermitteln ließ.

Bildet man nun den Mittelwert, kommt man auf einen Betrag von 816,52 Euro. Da dieser Betrag kaum von den tatsächlichen Mietwagenkosten abweicht, sind diese in die Schadenssumme miteinzubeziehen. OLG Hamm, Urteil vom 18.3.2016, 9 U 142/15

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