WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen

Das Kammergericht (KG) hat es dem Messenger-Dienst WhatsApp untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen statt. Der vzbv hatte eigenen Angaben zufolge kritisiert, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich sind.

Das KG schloss sich nach der Mitteilung des vzbv der Auffassung des Verbandes an, dass diese Praxis für Verbraucher nicht zumutbar ist. Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde müsse damit rechnen, „einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“ in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, seien sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam. Werde das Urteil rechtskräftig, müsse WhatsApp die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise in deutscher Fassung bereitstellen.

Die Richter monierten laut vzbv außerdem einen Verstoß gegen das

Telemediengesetz. Danach müssten Anbieter neben einer E-MailAdresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Diese zweite Möglichkeit habe bei WhatsApp gefehlt. Das Unternehmen habe zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter könnten Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Und sein Facebook-Profil habe WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen gewesen sei.

Nicht durchdringen konnte der vzbv eigenen Angaben zufolge dagegen mit seiner Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden muss. Das KG habe entschieden, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorgeschrieben sei.

Wie der vzbv mitteilt, hat das KG keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. WhatsApp könne dagegen allerdings noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 17.05.2016 zu Kammergericht, Urteil vom 08.04.2016, 5 U 156/14, nicht rechtskräftig