Liefert ein Auftraggeber selbst das Material, aus dem das bestellte Werk hergestellt werden soll, und wirkt sich die Mangelhaftigkeit des Materials auf das Werk aus, so schließt dies Ansprüche gegen den Werkunternehmer aus. Dies zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, in dem der Kläger sich von einem Zimmermann ein großes Bienenhaus bauen ließ.
Das Holz hierfür lieferte der Besteller selbst. Auf die Rechnung des Zimmermanns bezahlte er 3.000 Euro. Dann machte er vor allem optische Mängel des benutzbaren Bienenhauses gelten. Deshalb wollte er die bezahlten 3.000 Euro zurück und weitere fast 7.000 Euro Schadenersatz. Der beklagte Zimmermann verteidigte sich damit, dass er bezüglich des vom Imker angelieferten Holzes Bedenken angemeldet habe. Es sei morsch und verwunden gewesen. Der Kläger habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz zurückzuführen.
Das LG gab dem Zimmermann Recht, nachdem die Parteien im Prozess übereinstimmend angegeben hatten, dass es dem Kläger auf die Benutzbarkeit des Bienenhauses angekommen sei. Zwar rügte der Kläger im Prozess optische Mängel, wie zum Beispiel die Sichtbarkeit von Vermorschungen. Er hatte aber die Arbeit des Zimmermanns zuvor nach Auffassung des Gerichts akzeptiert, indem er das Bienenhaus fertig baute und es schließlich benutzte. Das LG Coburg sah daher keinen Grund für Rücktritt und Schadenersatz. Die Vermorschungen seien in dem Holz vorhanden gewesen, dass der Kläger selbst geliefert habe. Dieser habe daraus ein benutzbares Bienenhaus gebaut bekommen wollen. Genau dies aber habe der Zimmerer geliefert. Daher sei die Klage abzuweisen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 15.01.2013, 22 O 404/12, rechtskräftig
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