Werbungskosten: Abzug bei zeitlich befristet entsandte Arbeitnehmer

Sendet der Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet an ein aufnehmendes verbundenes Unternehmen, begründet der Arbeitnehmer hierdurch keine regelmäßige Arbeitsstätte bei dem aufnehmenden Unternehmen. Die Oberfinanzdirektion Münster weist in der Kurzinfo Einkommensteuer 1/2011 auf die steuerliche Behandlung hin. Dabei sind vier Kriterien zu beachten:

1.              Die durch die Tätigkeit beim aufnehmenden Unternehmen entstehenden Aufwendungen sind nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit zu behandeln, können also wie Reisekosten abgesetzt werden.

2.              Unterhält der Arbeitnehmer seine einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort, handelt es sich bei den Unterbringungskosten um

Aufwendungen für die private Lebensführung und es fallen keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten an. Die Unterbringungskosten können daher nicht als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

3.              Behält der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung bei und unterhält am neuen Beschäftigungsort ein weiteres Domizil, können die beruflich veranlassten Unterbringungskosten als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Wohnung am Beschäftigungsort auch von Familienmitgliedern des Arbeitnehmers genutzt, sind die Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Entscheidend ist, welche Mehraufwendungen durch die privat veranlasste Unterbringung der Familie gegenüber der ausschließlichen Unterbringung des Arbeitnehmers entstehen. Dabei darf aus Vereinfachungsgründen eine Fläche von 60 qm als beruflich veranlasst angesetzt werden. Wohnt der Arbeitnehmer beispielsweise mit seiner Ehefrau und zwei Kindern am Beschäftigungsort in einer 150 qm großen Mietwohnung, können 60 qm als beruflich veranlasst und der darüber hinausgehende Anteil als privat veranlasst geschätzt werden. Liegt die Miete monatlich bei 1.050 Euro, sind das sieben Euro pro qm und 420 Euro (7 x 60 qm) können als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

4.              Abzugsfähig oder steuerfrei erstattungsfähig sind aber Verpflegungsmehraufwendungen für die Abwesenheitsdauer von der Wohnung bis zu drei Monate lang. Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheitsdauer von der bisherigen Wohnung (nicht von der Wohnung am Beschäftigungsort) und der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers vor der Entsendung (nicht dem aufnehmenden Unternehmen) abzustellen.