Die Werbung einer sogenannten Postenbörse mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar.
Die Antragstellerin ist eine Warenhandelsgesellschaft, die Waren unterschiedlichster Art importiert und überregional vertreibt. Sie verlangt vom Antragsgegner, dem Betreiber einer sogenannten Postenbörse, es zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen zu werben. Das Landgericht hatte zunächst eine dem Begehren entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, diese mit dem angefochten Urteil aber wieder aufgehoben, weil sich die beanstandete Prospektwerbung des Antragsgegners nicht auf Markenware beziehe und deswegen nicht mehrdeutig und irreführend sei.
Auf die Berufung der Antragstellerin hat das OLG Hamm den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestätigt. Die beanstandete Werbung mit einem nicht näher erläuterten „Statt“-Preis sei irreführend. Sie sei mehrdeutig und könne von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne verstanden werden.
Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der nunmehr gegenstandslos sei.
Um solche Preise gehe es nach dem Vortrag des Antragsgegners. Ein Verbraucher könne aber andererseits auch annehmen, bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis handele es sich um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis. Sogenannte Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis unter anderem als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter, Auslaufmodelle und Ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem „regulären“ Einzelhandel deutlichst niedrigeren Preisen. Darauf lege der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert. Werde nun mit der dargestellten Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen. Das heißt, dass jede einzelne Angabe wahr sein müsse. Andernfalls sei sie – wie im vorliegenden Fall – unlauter, so das OLG.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2013, 4 U 186/12, rechtskräftig
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock

