Wann liegt eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung vor, bei der die Reiseversicherung einspringt?

Die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, stellt keine „unerwartete, betriebsbedingte Kündigung“ dar. Wird eine Reise deswegen storniert, muss die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlen.

Ein Ehepaar buchte im Oktober 2009 eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Die Reise sollte im folgenden Frühjahr stattfinden. Die Reisenden schlossen zugleich eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass bei Stornierung der Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ die Rücktrittskosten erstattet werden.

Der Ehemann war im Zeitpunkt der Buchung Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor Reisebeginn wurde er durch die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er die Kreuzfahrt. Die Kosten in Höhe von 2.304 Euro verlangte er von seiner Versicherung erstattet.

Der Ex-Geschäftsführer argumentierte, die Versicherung decke jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes ab. Doch diese weigerte sich zu zahlen, da keine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vorliege. Das Amtsgericht München bestätigte die Rechtsauffassung des Versicherungsunternehmens. Die Versicherung muss die Rücktrittskosten nicht übernehmen. Denn nach den eindeutig formulierten Versicherungsbedingungen muss eine „unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber“ vorliegen. Abgestellt wird dabei auf die Ereignisse vor der Stornierung der Reise.

Im entschiedenen Fall handelt es sich rechtlich nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung findet. Außerdem hat hier der ehemalige Geschäftsführer selbst die Kündigung ausgesprochen. Das ist bei einem Dienstvertrag jederzeit möglich, womit auch keine „unerwartete“ Kündigung vorliegt. AG München, Urteil vom 22.6.2011, 233 C 7220/11

Die Krankenversicherung eines Hufschmieds ist mit ihrer Klage gegen eine Pferdebesitzerin wegen eines behaupteten Huftritts gescheitert. Das Landgericht (LG) Coburg war nicht davon überzeugt, dass das Pferd der Beklagten den Hufschmied getreten hatte.

Die Krankenversicherung wollte von der beklagten Pferdebesitzerin 4.600 Euro und alle weiteren Kosten wegen einer behaupteten Armverletzung durch das Pferd. Der Hufschmied hatte dieses im Oktober 2009 beschlagen. Die Beklagte war die ganze Zeit dabei. Irgendwelche äußeren Anhaltspunkte für eine Verletzung des Hufschmieds durch das Pferd gab es nicht.

Der Hufschmied und seine Versicherung behaupteten, dass das Pferd plötzlich seinen Huf weggezogen hätte. So wäre es zu einem schmerzhaften Teilabriss der Armsehne gekommen. Erst nach diesem Ereignis wären die Schmerzen immer schlimmer geworden und hätten sich trotz einer längeren Arbeitspause nicht gebessert.

Die Pferdebesitzerin verteidigte sich damit, dass es weder einen Tritt noch eine heftige Bewegung gegeben hätte. Sie meint, wenn es während der Arbeit an ihrem Pferd tatsächlich zu einer Verletzung gekommen wäre, hätte sie die Schmerzen bemerken müssen. Das LG Coburg wies die Klage ab, da es erhebliche Zweifel hatte, ob die Verletzung des Hufschmieds wirklich bei der Behandlung des Pferdes der Klägerin entstanden ist. Der Hufschmied gab vor Gericht an, dass er trotz der behaupteten Verletzung die Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt habe. Seine Verletzung sei aber „ziemlich sicher“ durch das Pferd der Beklagten verursacht worden. Aus dieser spontanen Aussage schloss das LG, dass der Hufschmied sich selbst hinsichtlich der Verursachung nicht absolut sicher war. Auch weitere Angaben des Hufschmieds zu Gesprächen mit der Pferdehalterin nach dem behaupteten Vorfall ließen das Gericht  an den Aussagen des Hufschmieds zweifeln. Es wies deshalb die Klage ab.

Hiergegen legte die Krankenversicherung zunächst Berufung ein. Nach einem Hinweis des Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, nahm sie das Rechtsmittel jedoch zurück. Das OLG wies darauf hin, dass der Hufschmied sich erst Wochen nach der behaupteten Verletzung in ärztliche Behandlung begeben hatte. Irgendwelche objektiven Feststellungen, dass das Pferd der Beklagten den Hufschmied verletzt hatte, sah es nicht. Daher habe es keine Möglichkeit für die klagende Versicherung und den Hufschmied gegeben, noch nachzuweisen, dass die Verletzung durch eben jenes Pferd verursacht worden sei.

Landgericht Coburg, Urteil vom 11.07.2011, 14 O 110/11 rechtskräftig und  Oberlandesgericht Bamberg, Hinweis vom 05.03.2012, 5 U 153/11