Wandanstrich: Mieter dürfen bei Farbauswahl auf Herstellerangaben vertrauen

Mieter dürfen sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und die Schadenersatzklage einer Vermieterin abgewiesen, die ihren ehemaligen Mietern die Verwendung einer ungeeigneten Wandfarbe vorgehalten und deswegen Schadenersatz verlangt hatte. Ein Ehepaar strich vor dem Einzug in ein angemietetes Haus die Innenwände des Hauses mit den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“. Die Farben hatten es nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben. Als das Paar einige Jahre später in ein anderes Haus umzog, behauptete die Vermieterin bei der Hausübergabe nach Beratung durch ihren Architekten, dass die Farben für Wohnräume ungeeignet sind und die Schimmelbildung fördern. Sie verlangte von den Mietern die Entfernung der Farbe. Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach, überstrichen jedoch einige der Wände mit einer weißen Farbe. Die Vermieterin ließ vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten mehr vornehmen. Zu einer Schimmelbildung ist es während der Mietzeit des Ehepaares nicht gekommen.

Die Vermieterin verlangt von den ehemaligen Mietern Schadenersatz in Höhe von 4.000 Euro. Die Entfernung der von den Beklagen verwendeten Farben über eine Fläche von 300 Quadratmetern und das anschließende zweimalige Überstreichen dieser Fläche würde 4.000 Euro kosten. Dies sei notwendig, da die hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv seien und deshalb die Schimmelbildung förderten. Die ehemaligen Mieter weigerten sich zu zahlen. Daraufhin klagte die Vermieterin, allerdings ohne Erfolg.

Es bestünden schon erhebliche Zweifel, ob die Mieter eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag durch das Auftragen der Farbe verletzt hätten, so das AG München. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Farbauftrag die Mietsache verschlechtert hätte. Die Behauptung der Vermieterin, eine Schädigung sei zu befürchten, sei aus der Luft gegriffen, da es seit 2006, als die Farbe aufgetragen worden war, zu keinerlei Schimmelbelastung gekommen sei. Auch habe die Vermieterin vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten in Auftrag gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst keinen Handlungsbedarf sieht. Jedenfalls liege keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Mieter vor. Laut der Produktinformation, die die Mieter im Prozess vorgelegt haben, seien beide Farben diffusionsoffen, das heißt wasserdampf- und atmungsaktiv. Sie eigneten sich damit für Wände im Innenbereich. Ein Mieter dürfe sich bei der Verwendung von Farben grundsätzlich auf die vom Hersteller getätigten Produktinformationen verlassen. Bei der Auswahl der Farbe hätten die Beklagten auch auf die Aussagen des Fachpersonals des Baumarkts vertrauen dürfen, so das Gericht abschließend.

Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2015, 432 C 7911/15, rechtskräftig