Vorsteuervergütung: Scan einer Rechnungskopie kann gesetzliche Voraussetzungen einer „Kopie der Rechnung“ erfüllen

Ein ausländischer Unternehmer hat selbst dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer, wenn er im elektronischen Verfahren „nur“ eine Rechnungskopie übermittelt.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

In dem Verfahren klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist (30.09.2011) keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien.

Die hiergegen beim FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden „Kopie der Rechnung“ erfülle. Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens sei es nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

Die Entscheidung erging laut FG Köln zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Absatz 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Auf diesem Weg könnten ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gölten besondere Förmlichkeiten. So müsse dem elektronischen Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist nach § 61 Absatz 2 Satz 3 UStDV die Rechnung in Kopie beigefügt werden. Erfolge dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führe dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs. § 61 Absatz 2 Satz 3 UStDV sei jedoch mit Wirkung vom 31.12.2014 insoweit geändert worden, als dass nunmehr eine „eingescannte Originalrechnung“ verlangt werde.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.01.2016, 2 K 2807/12

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