Vorsteuer: Betrieb privater netzgeführter Foto- voltaikanlage kann zu Abzug berechtigen

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Abzugsrecht setze unter anderem voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird.

Ein österreichischer Steuerzahler errichtete im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da die Anlage keine Speichermöglichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer ist als sein Eigenbedarf, auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Die Lieferungen werden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Der Steuerzahler kauft den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück. Er beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Der vom Finanzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich) möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrecht der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ fällt.

Der EuGH hat dies bejaht. Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage stelle eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ dar, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt werde. Der Begriff der Einnahmen sei im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte

Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spiele es für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.

Da die Anlage auf dem Dach des Hauses Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolge der Betrieb dieser Anlage zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind laut EuGH, da die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit sei es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug sei an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft. Würden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, sei ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setze insbesondere voraus, dass der Betreffende eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, C–219/12

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