Vorerbe: Wird nach Eintritt einer Bedingung für „freie“ Verfügung über Nachlass Vollerbe

Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichtteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Dies betont das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser hatte 1991 zwei Testamente errichtet, mit denen er zweite Ehefrau als Vorerbin und seine drei Töchter aus erster Ehe als Nacherben eingesetzt hatte. Testamentarisch hatte er weiter bestimmt, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen dürfe, falls mehr als eines seiner Kinder nach seinem Tod den Pflichtteil geltend macht. Im Jahr 2007 hatte seine Ehefrau aufgrund einer notariellen Vereinbarung an jede Tochter 17.000 Euro zur Abfindung ihrer erbrechtlichen Ansprüche gezahlt. Im Anschluss hieran verweigerte das Grundbuchamt die Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die Ehefrau als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein und bekam Recht. Mit der notariellen Abfindungsvereinbarung seien die Pflichtteile der Töchter geltend gemacht worden, so das OLG Hamm. Die testamentarische Bestimmung des Erblassers hierzu sei so zu verstehen, dass die bedachte Ehefrau in diesem Fall von den Beschränkungen der Nacherbschaft befreit sei, also die Rechtsstellung einer Vollerbin erhalte. Anders könne die testamentarische Bestimmung, nach der sie mit dem Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen frei über den Nachlass verfügen könne, nicht ausgelegt werden. Deswegen sei sie ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, 15 W 112/13, rechtskräftig

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