Verwaltungsrecht: Musik darf nach 22 Uhr verboten werden, Schach und Gummitwist nicht

In einem Park mit angrenzender Seepromenade darf es behördlich verboten werden, Musik über Bluetooth-Lautsprecher nach 22 Uhr abzuspielen. Laute Musik in der Zeit der Nachtruhe kann die Gesundheit der Anwohner gefährden. Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zähle zu den „überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern“.

Allerdings darf nicht auch gleichzeitig untersagt werden, dass die

Besucher dort Spiele spielen (wie Schach, Karten- oder Würfel- und

Brettspiele, aber auch Bewegungsspiele wie Fangen, Verstecken oder Gummitwist). Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass jegliche Art des Spielens (…) zu einer Störung der Nachtruhe (…) führen könne.

VGH Baden-Württemberg, 1 S 1894/21