Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien: Bei Umsatzsteuer gilt Regelsteuersatz

Umsätze aus dem Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.

Die Klägerin, eine GmbH, schließt mit Büchereien so genannte Rahmenverträge „über die Bereitstellung von Inhalten zum digitalen Ausleihen in einer Digitalen Virtuellen Bibliothek“ ab. Zur Bereitstellung von Inhalten zum digitalen Ausleihen an registrierte Bibliotheksbenutzer bietet sie der jeweiligen Bibliothek gegen Gebühr verschiedene Lizenzen an, mit denen es der Bibliothek gestattet wird, den von ihr registrierten Nutzern ausgewählte Werke über die jeweilige Bibliothek auszuleihen. Diese können auch online von der Bibliothek erworben oder nachbestellt werden. Zum Auffinden der ausleihfähigen Werke ermöglicht die Klägerin den Bibliotheksnutzern die Recherche nach Inhalten in der „Digitalen Virtuellen Bibliothek“ und stellt kostenlose Lese-, Audio- oder Videoproben zur Verfügung.

Außerdem darf die Klägerin durch Verlinkung mit ihren Webseiten auch selbst eine Ausleihe vornehmen, wobei hierfür die jeweilige Bibliothek „in angemessener Weise mit bis zu acht Prozent an den erzielten Nettoumsatzerlösen zu beteiligen“ ist. Von der Bibliothek erzielte Ausleihentgelte verbleiben dagegen grundsätzlich bei dieser. Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin aus dem Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das FG Baden-Württemberg verneint dies. Zwar ermäßige sich die Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Regelungen auf sieben Prozent der Bemessungsgrundlage für Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben. Im Streitfall räume die Klägerin den jeweiligen Bibliotheken zwar als „Lizenzen“ bezeichnete Rechte an den jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werken ein. Das eigentliche Nutzungsrecht an diesen Werken gebe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt aus der Hand.

Sämtliche wesentlichen Ausleihschritte erfolgten über und durch die Klägerin. Die Rolle der jeweiligen Bibliothek beschränke sich auf die Zurverfügungstellung einer „Ausleihplattform“ im Rahmen ihres Bibliotheksauftritts. Die Bibliothek selbst „vermittele“ hierbei lediglich den Kontakt. Selbst Leseproben stelle sie nicht selbst, sondern ausschließlich über die Klägerin zur Verfügung. Die Bibliothek biete hierfür ihrer Kundschaft lediglich eine „Benutzungsoberfläche“ zur Einsicht in die ausleihfähigen Werke an. Zu keinem Zeitpunkt jedoch stelle sie selbst das gewünschte Werk zur Verfügung. Dieses werde ausschließlich von der Klägerin auf deren Servern bevorratet und zur Verfügung gestellt.

Nachdem die Klägerin die digitalen Inhalte zur Verfügung stelle und den Kunden ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht einräume, entstehe eine eigene Leistungsbeziehung zwischen dem Bibliothekskunden und der Klägerin. Hierdurch „nutze“ die Bibliothek das Werk aber nicht selbst, sondern „benutze“ es lediglich. Das sei aber nicht begünstigt, so das FG Baden-Württemberg.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2013, 12 K 1800/12