Vertragsänderung am Telefon: Kunde hat Widerrufsrecht

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG entschieden. Das Unternehmen hatte einer Kundin, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte, das Widerrufsrecht verweigert. Dies erklärte das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien.

Die Verbraucherin hatte ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an. Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.

Dieser Ansicht ist das OLG entgegengetreten. Ändere ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel einen bestehenden Vertrag, gelte das Widerrufsrecht. Darüber müsse das Unternehmen den Verbraucher auch informieren. Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 04.05.2012 zu Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, 9 U 1166/11