Versandhandel: Einzel- oder Gesamtwarenwert ausschlaggebend für die Bestimmung der „40 EuroKlausel“?

Online-Händler dürfen den Kunden in ihren AGBs in der sogenannten „40 Euro-Klausel“ die Kosten der Rücksendung der Ware auferlegen. Für die Berechnung wird dabei auf den Wert der einzelnen Waren abgestellt, nicht auf die Gesamtsumme der bestellten Waren. Ein Kunde hatte in einem Online-Shop eine Leinenhose zum Preis von 29,95 Euro und ein Paar Schuhe zum Preis von 12,90 Euro gekauft. Beide Artikel schickte er an den Online-Händler zurück. Von dem verlangte er die Rücksendekosten in Höhe von 6,90 Euro erstattet. Der Händler weigerte sich, die Portokosten zu ersetzen, und verwies auf die in seinen AGB vereinbarte sogenannte „40 Euro-Klausel“. Danach trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung, da der Warenwert die Summe von 40 Euro nicht überschreitet. Dabei komme es nicht auf den Gesamtwert der bestellten Waren an.

Das Amtsgericht Augsburg folgte der Argumentation des OnlineHändlers. Abzustellen ist auf den Warenwert der einzelnen Ware. Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut der verwendeten Klausel, die von der (einzelnen) „zurückzusendenden Sache“ spricht. Da sowohl der Wert der Hose als auch der der Schuhe die 40 Euro-Grenze nicht überschreitet, trägt hier der Kunde die Kosten der Rücksendung. AG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012, 17 C 4362/12

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