Vermittler haftet nicht wegen ausbleibenden Wertzuwachses

Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, sehen die

Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler. Dieses Fazit zieht das Coburger Landgericht (LG) aus dem Fall eines Ehepaares, dass nach dem Kauf einer Eigentumswohnung wegen angeblicher Falschberatung gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater klagte.

Die Eheleute standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600 Euro, wovon sie 50.000 Euro mittels Kredit finanzierten.

Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt sei die Wohnung völlig überteuert. Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.

Das LG Coburg wies die Klage ab. Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, sei nicht gegeben. Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Gericht. Aus den Beratungsunterlagen eergebe sich, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger hätten nicht damit rechnen können, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das LG die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liege im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des LG Coburg für zutreffend.

Oberlandesgericht    Bamberg,    Beschlüsse   vom   27.09.2011   und

14.11.2011, 3 U 162/11, rechtskräftig