Hinterlässt ein Arbeitsunfall Dauerfolgen, erhalten die Verletzten eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Rentenhöhe bemisst sich nach dem letzten Jahresverdienst. Fraglich ist, was gilt, wenn ein teilzeitbedingter Minderverdienst aus einer beruflich veranlassten Einkommensverringerung resultiert, die das Ziel hat, später ein höheres Einkommen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat dazu entschieden, dass der Berechnung der Verletztenrente nicht nur das Teilzeitentgelt zugrunde zu legen ist.
Nach Abschluss ihres Studiums hatte eine 26-jährige Tierärztin eine Stelle in einer Veterinärklinik für Pferde angenommen. Um ihre Doktorarbeit zur Verwachsung von Knochenimplantaten fertigen und die nötigen Experimente durchführen zu können, hatte sie ihre Arbeitszeit im Rahmen einer flexiblen Teilzeit reduziert. Im April 2000 stürzte ein Pferd während der Behandlung auf die Tierärztin, die einen Trümmerbruch des Fußes erlitt. Als Dauerfolge ergab sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent. Die Berufsgenossenschaft errechnete die Verletztenrente aus dem Teilzeitentgelt. Dagegen wandte sich die Tierärztin. Die Teilzeit sei von vorneherein nur für die Zeit der Promotion befristet verabredet gewesen. Die berechnete Verletztenrente entspreche damit nicht ihren verletzungsbedingt verminderten Verdienstmöglichkeiten.
Das LSG hat der Tierärztin Recht gegeben. Nach deren Werdegang sei es unbillig, wenn sich die dem Grunde nach unstrittige Verletztenrente nur aus dem Teilzeitentgelt errechne. Der teilzeitbedingte Minderverdienst resultiere aus der Sondersituation der Promotion, also einer beruflich veranlassten Einkommensverringerung mit dem Ziel, dadurch später ein höheres Einkommen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen. Tatsächlich hatte die Tierärztin nach Abschluss ihrer Doktorarbeit eine Gehaltsverdoppelung erhalten.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.0.2012, L 3 U 181/09
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