Vermieter darf Kosten der Trinkwasseruntersuchung nicht auf Mieter umlegen

Vermieter dürfen die Kosten der Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen, die seit dem 01.11.2011 vorgeschrieben ist, nicht einfach auf ihre Mieter umlegen. Dies stellt der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten klar. Er reagiere damit auf entgegengesetzte Behauptungen von Eigentümerverbänden, heißt es in einer Pressemitteilung des Mieterbundes.

Hintergrund: Seit dem 01.01.2011 schreibt die Trinkwasserverordnung Eigentümern vor, Wasserversorgungsanlagen einmal jährlich auf den Befall von Legionellen zu überprüfen. Betroffen sind Warmwasseraufbereitungsanlagen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Nicht betroffen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.

In der Trinkwasserverordnung ist die Kostenfrage der LegionellenÜberprüfung, schätzungsweise 150 bis 250 Euro pro Haus, nicht geregelt. Als Betriebskosten dürfen die Kosten laut Mieterbund nur abgerechnet werden, wenn sie ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung genannt werden. Hiernach seien die Kosten der Wasserversorgung grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehörten neben den reinen Wasserkosten ausdrücklich nur die Kosten der hauseigenen Wasseranlage (eigener Brunnen), nicht aber Kosten für eine Wasseranlage, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sei, so der DMB.

Deutscher Mieterbund e.V., PM vom 02.11.2011

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