Ein Atemalkoholtest kann dann nicht verwertbar sein, wenn der getestete Autofahrer kurz zuvor ein Bonbon gelutscht und dies unmittelbar vor dem Pusten heruntergeschluckt hatte. Es ist dann fraglich, ob die Atemalkoholkontrolle unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden ist. In dem konkreten Fall wurde ein Autofahrer zum Atemalkoholtest „gebeten“. Der Wert zeigte eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l, womit die Schwelle von 0,25 mg/l knapp überschritten war. Der Mann ging gegen die Strafe an (die hier 500 Euro und den Entzug des Führerscheins für die Dauer von 2 Monaten ausmachte).
Zwar habe das Bonbon den Wert nicht verfälscht. Jedoch wich die
Messung von den gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Atemalkoholtests ab. Es müsse eine Kontrollzeit von zehn Minuten eingehalten werden, in der keinerlei Substanz zu sich genommen werden dürfen.
OLG Dresden, 22 Ss 672/20 (B)