Verfahrensrecht: Richterentscheidungen sind in der Regel nicht willkürlich

Artikel 103 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem am 2. März 2011 veröffentlichten Beschluss klargestellt (Az. II S 31/10).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Gericht aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt deshalb auch nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vielmehr erst dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Diese soll sogar nur kurz begründet werden; es kann von einer Begründung sogar abgesehen werden, wenn sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen geeignet ist. Dies wiederum bedeutet, dass im Einzelfall eine Begründung ganz entfallen oder sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begründungsschrift auseinandersetzen kann, betonen die Richter. Hinzu kommt, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache nur in Betracht kommt, soweit eine Rechtsfrage überhaupt klärungsbedürftig ist, sie also nicht bereits durch die Rechtsprechung geklärt ist.

Zum Hintergrund: Über die Zulassung der Revision entscheidet zunächst stets das Finanzgericht. Lässt es die Revision zu, muss diese binnen eines Monats schriftlich beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Ist die Revision nicht zugelassen, bleibt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde. Hierbei müssen Steuerzahler im Einzelnen darlegen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache liegt. Hatte eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg, beträgt die Revisionsbegründungsfrist einen Monat ab der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung.

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