Will ein beklagter Autofahrer an der Hauptverhandlung wegen eines Verkehrsverstoßes (hier wegen erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung) teilnehmen und entschuldigt er sich rechtzeitig vor dem Termin beim Gericht, weil er für den Arbeitgeber nachweislich einen unaufschiebbaren Termin wahrzunehmen habe, so darf das Gericht das Verfahren nicht dennoch – und zum Schaden des beklagten Autofahrers – durchführen. Ihm ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. LG Koblenz, 1 Qs 166/12
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