Verdienstausfallschaden nach Verkehrsunfall: Schätzung möglich

Nach einem Verkehrsunfall kann man Anspruch auf einen Verdienstausfallschaden haben. Dieser Anspruch kann auch dauerhaft sein. Ist der Geschädigte ein Schüler, kann anhand möglicher Berufswünsche der Verdienstausfallschaden geschätzt werden. Begründet er seine Berufswünsche aber nicht ausreichend, wird ein Mindesterwerbsschaden geschätzt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2021 (AZ: 1 U 68/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Kläger war Beifahrer als der Fahrer gegen einen Baum fuhr. Er erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma. Über mehrere Wochen musste er stationär behandelt werden, anschließend wiederholt ambulant.

Vor seiner schweren Verletzung besuchte er die zwölfte Klasse des

Gymnasiums. Nach dem Studium wollte er den Beruf des

Wirtschaftspsychologen ergreifen. Nach dem Unfall lernte er den Beruf eines gestaltungstechnischen Assistenten, den er aber unfallbedingt nicht ausüben kann. Er verlangte einen Erwerbschaden nach dem Beruf eines Wirtschaftspsychologen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte der Kläger allerdings seinen Berufswunsch nicht durch weitere Angaben unterfüttert. Und dies, obwohl das Gericht ihm mehrfach den Hinweis gab, im Einzelnen vorzutragen, dass er den Beruf ergriffen hätte. Er trug nichts zu seinem besonderen Interesse an psychologischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen vor. Auch nicht, dass er sich über den Beruf erkundigt hätte oder aus seinem Freundes- oder Verwandtenkreis einen konkreten Bezug gebe. Es fehle auch eine einer

Darlegung, dass er sich durch Literatur oder das Internet über den

Beruf und seine Tätigkeitsfelder oder über Verdienst- oder Karrieremöglichkeiten informiert hätte. Auch habe er keinerlei Angaben zu seinen schulischen Leistungen gemacht.

Daraufhin sah das Gericht seine Klage nicht vollends als schlüssig an. Die Anforderung an den Vortrag des Geschädigten dürfte nicht überspannt werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es Schwierigkeiten in der Beurteilung des hypothetischen Verlaufs gebe. Der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger sich noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befand. Es gab aber keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschädigte erwerbslos geblieben wäre. Daher legte das Gericht das niedrige Einkommen eines gestaltungstechnischen Assistenten als Mindestschaden zu Grunde. Von dem Bruttobetrag zog es 30 % Abgaben ab und kam damit zu einem monatlichen Erwerbsschaden in Höhe von 1785 € netto. DAV, Pressemitteilung vom 05.01.2022 zu Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.08.2021, 1 U 68/19