Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Mietwagenvermittler: Stornierungsklauseln unwirksam

Klauseln eines Mietwagenvermittlers, wonach der vollständig im Vorfeld zu leistende Mietpreis sowohl bei Stornierung der Anmietung als auch bei verspäteter Abholung des Mietwagens nicht zurückerstattet wird, sind unwirksam, wenn der Mietwagenvermittler sich die Vorteile, die er beispielsweise durch anderweitige Vermietung des Wagens erlangt, nicht anrechnen lassen muss. Dies hat das Landgericht (LG) München zulasten der Auto Europe Deutschland GmbH entschieden, wie die in dem Verfahren als Klägerin auftretende Verbraucherzentrale Berlin meldet.

Auto Europe vermittelt im Internet Mietwagen unterschiedlicher Autovermietungsfirmen. Anlass zur Klage der Verbraucherzentrale war die Beschwerde eines Verbrauchers, der über Auto Europe einen Mietwagen angemietet hatte und bereits im Vorfeld den vollen Mietpreis zahlen musste. Weil sich der Verbraucher im Datum geirrt hatte, erschien er erst einen Tag später beim Autoverleiher, um den Pkw abzuholen. Der Pkw war zu diesem Zeitpunkt bereits weitervermietet worden. Den gezahlten Mietpreis wollte Auto Europe nicht an den Verbraucher zurückerstatten. Dabei berief sich das Unternehmen auf seine Geschäftsbedingungen. Diese sahen vor, dass bei Stornierungen des Mietwagens innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder nach dem gebuchten Anmietdatum keine Erstattung des Mietpreises erfolge. Gleiches sollte bei verspätetem Erscheinen gelten. Die Klauseln sahen laut Verbraucherzentrale nicht vor, dass sich Auto Europe auf diesen Schadenersatz in Höhe des vollen Mietpreises etwaige Vorteile, beispielsweise durch eine anderweitige Vermietung des Pkws, anrechnen lassen müsse. Daher habe die Verbraucherzentrale die Stornierungsregelungen als unwirksam angesehen. Die Auto Europe GmbH habe vor Gericht zwar eingewandt, dass ihr bei der Nichtnutzung des gebuchten Mietwagens keinerlei Ersparnisse entstünden. Sie erhalte von den Vermietungsfirmen selbst keinerlei Erstattungen, sondern müsse den vollen Mietpreis an die Autovermietungsfirmen entrichten. Einen Nachweis für diese Behauptung habe das Unternehmen jedoch nicht erbracht. Das LG München habe deswegen zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Klauseln für unwirksam erklärt.

Verbraucherzentrale Berlin, PM vom 28.08.2015 zu Landgericht München, Urteil vom 23.07.2015, 12 O 4970 15