Verbraucherrecht: Wenns mit der TelefonnummerÜbernahme einfach nicht klappt…

Kündigt ein Telefonkunde seinen Vertrag beim bisherigen Vertragspartner und wechselt er zu einem anderen Anbieter (hier: Versatel), der „alles übernehmen“ wollte, um den Wechsel durchzuführen, so kann der Vertrag wieder gekündigt werden, wenn es wochenlang nicht möglich war, vom neuen Anschluss aus in andere Netze zu telefonieren. Denn der neue Vertragspartner habe ausdrücklich „die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer“ übernommen.

Dass die Pannen möglicherweise auch an dem Verhalten des bisherigen Telekommunikationsunternehmens beruhten, sei nicht Sache des Kunden gewesen, der sich auf die „gesamte Abwicklung“ habe berufen können.

BGH, III ZR 231/12

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