Verbraucherdarlehensvertrag: Unterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett genügt nicht

Die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der erforderlichen Form.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

Der Kläger erwarb in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Kreditvertrag auf dem Tablett. Von dem Vertragsformular erhielt er einen Ausdruck, auf dem sich jedoch keine Unterschrift eines Verantwortlichen der Bank befand. Zweieinhalb Wochen, nachdem das Fernsehgerät an den Kläger ausgeliefert worden war, widerrief dieser den Kreditvertrag. Dies wollte die Bank nicht gelten lassen. Vor Gericht begehrte der Kläger daher die Feststellung, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei beziehungsweise hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe. Zunächst hatte er hiermit keinen Erfolg. Erst in zweiter Instanz bekam er weitgehend Recht. Das OLG stellte zunächst fest, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag sei die Schriftform nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder die elektronische Form nach § 126a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften seien hier nicht gewahrt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordere dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial. Daran fehle es hier. Das Dokument sei zwar elektronisch gespeichert worden, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden gewesen. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordere. Die Bank habe gar nicht unterschrie-

ben. Die Unterschrift des Klägers sei nicht eigenhändig auf der Urkunde erfolgt, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett geleistet, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen laut OLG auch die Voraussetzungen des § 126a BGB nicht vor.

Allerdings sei die Formunwirksamkeit des Darlehensvertrags geheilt, weil der Kläger das Darlehen tatsächlich empfangen habe. Daraus indes habe die beklagte Bank jedoch keinen Nutzen ziehen können. Denn aufgrund der Formnichtigkeit des Darlehensvertrags habe die Widerrufsfrist später zu laufen begonnen. Sie laufe erst ab Vertragsschluss. Ein solcher sei frühestens mit der Heilung durch Auszahlung des Darlehens erfolgt.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.06.2012, 19 U 771/12

Ein Arzt ist verpflichtet, sich auf seinem Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die in einer führenden Fachzeitschrift veröffentlicht werden, muss er zeitnah im Berufsalltag umsetzten. Versäumt er diese Pflicht, kann dies zu einem groben Behandlungsfehler führen und einen Schmerzensgeldanspruch des Patienten auslösen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Einer Patientin, die nach einer Operation drei Tage an einer heftigen, vermeidbaren Übelkeit litt, sprach das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu.

Die Klägerin hatte sich im März 2005 in einem Mainzer Krankenhaus einem gynäkologischen Eingriff unterziehen müssen. Vor der Operation hatte sie darauf hingewiesen, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Infolge der Intubationsnarkose litt sie im Anschluss an die Operation drei Tage an heftiger Übelkeit mit Erbrechen. Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte sie gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte nun gegenüber dem Krankenhaus in einem Punkt Erfolg.

Das OLG konnte zwar weder einen Aufklärungs- noch einen Behandlungsfehler bei der Operation feststellen. Die Klage gegen den operierenden Arzt wurde daher auch vom OLG abgewiesen. Die Richter meinen jedoch, die Anästhesie sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden. Daher hafte das ebenfalls beklagte Krankenhaus auf Schmerzensgeld. Wegen der bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte der Klägerin ein weiteres, die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes Medikament verabreicht werden müssen.

Dass dieser Wirkstoff die Beschwerden lindere, sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits im Jahr 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Dem Anästhesisten hätte daher im März 2005 bekannt sein müssen, dass die Gabe eines dritten Medikaments erforderlich gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Demnach hätte das Krankenhaus nachweisen müssen, dass die Übelkeit auch mit dem Medikament eingetreten wäre. Da dieser Nachweis nicht geführt wurde, verurteilte das OLG das Krankenhaus zur Zahlung des Schmerzensgeldes.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.06.2012, 5 U 1450/11l