Verbraucher-Bausparverträge: Formularklausel über Darlehensgebühr von zwei Prozent der Darlehenssumme unwirksam

Eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist unwirksam. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von zwei Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Der Kläger meint, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht (OLG) zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Bei der „Darlehensgebühr“ handele es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende so genannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt, so der BGH.

Damit weiche die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen werde mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist laut BGH entgegen der Ansicht des OLG auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sehe die angegriffene Klausel vor.

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligten die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere werde die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie zum Beispiel günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15