Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Es genüge, wenn die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts, die das Finanzamt vorgenommen hat, in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft sei.
Der Kläger beantragte eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken. Er glaubte, hierdurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden und wollte sich diese Ansicht vom Finanzamt vorab bestätigen lassen. Das Finanzamt hielt dagegen eine Veräußerung für gegeben und teilte dies in der Auskunft mit. Dagegen klagte der Kläger mit dem Ziel, das Finanzamt zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft zu verpflichten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und entschieden, das Finanzamt habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt.
Der BFH ist dem nur im Ergebnis gefolgt. Die verbindliche Auskunft sei eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezwecke insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche habe sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeute, dass die Auskunft dem entsprechen müsse, was das Finanzamt für richtig hält. Ein Ermessen stehe dem Finanzamt indes nicht zu. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft könne insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das sei auch nicht erforderlich, so der BFH. Denn eine verbindliche Auskunft entfalte keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig sei. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts müsse aber in sich schlüssig und dürfe nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Dies habe das FG zu prüfen. Im Streitfall sei die Auskunft danach nicht zu beanstanden gewesen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.02.2012, IX R 11/11
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