Urlaubsanspruch wandelt sich mit Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das ArbG Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG entschieden. Gegen das Urteil kann Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.

Das ArbG hat der Klage entsprochen. Nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Tod eines Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Artikel 7 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) erfolgten Auslegung. Der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen.

LAG Berlin-Brandenburg, PM vom 01.12.2015 zu Urteil vom 07.10.2015, 56 Ca 10968/15

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