Ein Unimog ist keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) entschieden. Der Unimog sei universell einsetzbar, so zum Beispiel auch für den Transport von Personen und Gütern. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern stehe nicht ausreichend im Vordergrund. In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin für ihren “DB Unimog 427/10” die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine beziehungsweise eines Ackerschleppers erfülle.
Diese Ansicht teilte das Gericht nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Ein Unimog “Universal-Motor-Gerät” sei ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, der bei drei Sitzplätzen und einer Ladefläche mit Zuladungsmöglichkeit von 3.000 Kilogramm auch der Beförderung von Personen und Gütern diene. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern stehe hierbei nicht ausreichend im Vordergrund. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (II B 36/13).
Finanzgericht Köln, Urteil vom 05.03.2013, 6 K 745/11
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