Ein Schüler, der bei einem Unfall im Chemie-Unterricht verletzt worden ist, als es bei einem Experiment zu einer Stichflamme aus einer Spiritus-Flasche kam, hat wegen der erlittenen Brandverletzungen an Gesicht und Oberkörper keinen Schmerzensgeldanspruch gegen das beklagte Land. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden. Für den Schaden müsse nur die zuständige Unfallversicherung eintreten, weil die Chemie-Lehrerin des Klägers nicht vorsätzlich gehandelt habe. Hintergrund: Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist für verschiedene Sonderrechtsverhältnisse (z.B. Arbeitnehmer – Arbeitgeber, Arbeitnehmer untereinander, Lehrer – Schüler, Pflegende – Pflegepersonal) geregelt, dass für Betriebsunfälle die Sozialversicherung eintritt. Direkte Ansprüche gegen andere Unfallbeteiligte sind dann aber weitgehend ausgeschlossen und auf vorsätzliche Verhaltensweisen beschränkt.
Nach insgesamt drei Terminen zur Beweisaufnahme, in denen insbesondere die Lehrerin und die beteiligten Schüler zum Ablauf des Unfalls befragt wurden, hat das LG die Klage auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro nunmehr abgewiesen. Für die Folgen eines solchen Schulunfalls sei nach den sozialrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur die zuständige Unfallversicherung eintrittspflichtig, womit eine gesetzlich angeordnete Haftungsprivilegierung des Schulträgers verbunden sei. Mithin seien weitergehende Ansprüche wie Schmerzensgeldansprüche bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise gesetzlich ausgeschlossen. Dass der Lehrerin im vorliegenden Fall eine vorsätzliche Handlungsweise anzulasten sei, habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. Es bleibe daher bei dem gesetzlichen Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schulträger. Alle sonstigen Unfallfolgen seien über die Sozialversicherung zu regulieren.
Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 16.01.2015, 5 O 596/14
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