Unfall auf Autobahnabfahrt mit Gabelung: Hälftige Haftung beider Beteiligter

Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht, wenn der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden.

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit seinem Pkw Peugeot 407 die Abfahrt einer Bundesautobahn, die sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gabelt. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen dem vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug und dem von der Erstbeklagten gesteuerten Taxi, einem Pkw VW Caddy, dessen Halter der Zweitbeklagte ist. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi zur rechtsseitigen Vorbeifahrt am Fahrzeug des Klägers in den rechten Schenkel der Gabelung angesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte. Den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden in Höhe von circa 4.300 Euro hat der Kläger von den Beklagten und der mitverklagten Haftpflichtversicherung ersetzt verlangt. Das Schadenersatzbegehren des Klägers war zur Hälfte erfolgreich. Das OLG Hamm hat ihm circa 2.150 Euro Schadenersatz zugesprochen. Der Unfall sei von beiden Fahrzeugführerinnen mitverschuldet worden, dies rechtfertige eine 50-prozentige Haftungsquote, so das OLG.

Gabele sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel, beurteilten sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen sei. In diesem Fall stelle das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung dar. Nur der Kraftfahrer, der dann den anderen Schenkel befahre, ändere seine Fahrtrichtung und habe sich entsprechend zu verhalten.

Sei allerdings – wie im vorliegenden Fall – keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen, ändere jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung. Dementsprechend habe er dies als Abbiegen unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie – der Straßenverkehrsordnung entsprechend – auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

Gegen diese Pflichten hätten beide Fahrerinnen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge verstoßen. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe den Pflichten nicht genügt, weil sie beim Abbiegen in den rechten Fahrbahnschenkel nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr und damit auf das Fahrzeug der Beklagten geachtet und sich zunächst auch eher mittig auf der Fahrbahn orientiert habe. Von diesen Verhalten sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Die Erstbeklagte, Fahrerin des VW Caddy, habe demgegenüber vor dem Zusammenstoß verkehrswidrig versucht, rechts zu überholen. Rechts dürfe nur derjenige Verkehrsteilnehmer überholt werden, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich entsprechend eingeordnet habe. Von der Absicht, nach links abzubiegen, habe die Erstbeklagte beim klägerischen Fahrzeug nicht ausgehen können. An diesem sei bereits der linke Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt gewesen. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.06.2016, 7 U 14/16, rechtskräftig

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