Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort führt zu Anspruch der Haftpflicht-Versicherung auf Ersatz des bereits regulierten Schadens

Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss der Haftpflicht-Versicherung jedenfalls teilweise den bereits regulierten Schaden ersetzen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw gegen die Außenwand eines Aufgangs von der U-Bahn und dem dort befindlichen Einkaufszentrum, nachdem er aus unbekannten Gründen von der Fahrbahn abgekommen war. Es entstand ein Schaden von 21.350 Euro. Der Beklagte verließ die Unfallstelle, ohne nähere Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu rufen. Er wurde in einem Strafverfahren wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt. Die klägerische Versicherung, bei der der Pkw versichert war, zahlte an das geschädigte Einkaufszentrum den Schaden. Vom Beklagten forderte sie die Rückzahlung von 5.000 Euro. Nach den Versicherungsbedingungen wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht bis zur Höchstgrenze von 5.000 Euro gegenüber dem Versicherungskunden frei, wenn dieser die Anzeigepflicht bei der Polizei schwerwiegend dadurch verletzt, dass er unerlaubt den Unfallort verlässt. Der beklagte Fahrer weigerte sich zu zahlen. Er behauptet, die Schwere des Schadens nicht erkannt zu haben. Die verspätete Schadensmeldung habe sich nicht auf die Leistungspflicht der Versicherung ausgewirkt.

Die Versicherung klagte und bekam in vollem Umfang Recht. Das AG München stellt fest, dass der Beklagte gegen die vertragliche Pflicht, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die Feststellungen zu ermöglichen, verstoßen hat. Deshalb sei der Beklagte bereits wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilt worden. Den Verstoß als solchen habe der Beklagte auch im Verfahren eingeräumt. Er habe angegeben, dass er sich nach dem Verkehrsunfall zunächst nur Gedanken um seinen Pkw gemacht habe und darum, nicht zum Gespött der Leute zu werden, die ihn an der Unfallstelle sehen oder eventuell sogar Lichtbilder von ihm im Internet veröffentlichen könnten. Es sei ihm aber nicht entgangen, dass er gegen eine Mauer gefahren sei.

Als er sich von der Unfallstelle entfernte, habe er sich nicht nur strafbar gemacht, sondern auch seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, so das AG München. Es stellt weiter fest, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Haftungslage für die Versicherung bei sofortiger Meldung anders gewesen wäre. Es habe nämlich im Raum gestanden, dass der Beklagte sich möglicherweise deshalb von der Unfallstelle entfernte, weil er den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht haben könnte. Wäre dies so gewesen, wäre nicht nur seine Strafe im Strafverfahren höher ausgefallen. In diesem Fall hätte die Klägerin wegen der Alkoholisierung einen Regressanspruch gegen den Beklagten gehabt. Da der Beklagte erst einen Tag nach dem Unfall bei der Polizei vorstellig geworden sei, hätten im Nachhinein keine Feststellungen mehr zur Alkoholisierung des Beklagten zum Unfallzeitpunkt getroffen werden können.

Dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, dass er tatsächlich nicht alkoholisiert war. Mangels Blutalkoholwerte könnten hier nur die insgesamt vorliegenden Indizien im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ausgewertet werden. Das Gericht kam nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis, dass Unklarheiten zur Alkoholisierung des Beklagten bleiben. Diese gingen zulasten des Beklagten. Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015, 343 C 9528/14, nicht rechtskräftig

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