Umzugskosten: Ab August 2011 höhere Beträge steuerlich absetzbar

Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, können sie die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Dabei können ab dem 01.08.2011 für sonstige Umzugskosten höhere Pauschalen geltend gemacht werden. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt). Ein Umzug ist nach Angaben des BdSt beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung werde angenommen, wenn sich die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde reduziere.

Steuerlich abgesetzt werden können laut BdSt neben den Kosten für den Transport der Möbel auch die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler sowie die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder doppelte Mietzahlungen. Benötigten die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, könnten auch diese Aufwendungen ab August 2011 bis zu einem Höchstbetrag von 1.617 Euro pro Kind berücksichtigt werden. Bislang habe ein Höchstbetrag von 1.603 Euro gegolten.

Für sonstige Umzugskosten könne daneben ein Pauschbetrag angesetzt werden, so der BdSt. Ab August könne ein Single pauschal 641 Euro (bisher 636 Euro) und Verheiratete 1.283 Euro (bisher 1.271 Euro) als sonstige Umzugskosten geltend machen. Zögen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so könnten für diese Personen je 283 Euro (bisher 280 Euro) angesetzt werden. Der BdSt betont, dass die höheren Pauschalen nur gelten, wenn der Umzug nach dem 31.07.2011 beendet wurde. Statt der Umzugspauschalen könne der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann müsse er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim Finanzamt vorlegen.

Sei der Umzug nicht beruflich veranlasst, könnten die Kosten für die Umzugsspedition als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgezogen werden. Dabei könnten 20 Prozent der Dienstleistungskosten von höchstens 20.000 Euro geltend gemacht werden. Maximal könne daher ein Steuerabzug von 4.000 Euro erreicht werden. Voraussetzung ist laut Steuerzahlerbund, dass der Steuerzahler eine Rechnung von der Spedition erhalten hat und der Spedition das Geld auf ein Bankkonto überwiesen wurde. Barzahlungen erkenne das Finanzamt nicht an. Nicht begünstigt seien die Kosten für die Anmietung eines Umzugsautos, das vom Steuerzahler selbst gefahren werde. In diesem Fall liege nämlich keine von einem Unternehmen erbrachte Dienstleistung vor. Bund der Steuerzahler, PM vom 08.07.2011

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