Umspannwerk kann in allgemeinem Wohngebiet zulässig sein

Ein Umspannwerk kann als „gewerblicher Kleinbetrieb“ im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. Das hat das VG Berlin entschieden. Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke, die im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets liegen. Sie grenzen an ein Grundstück der beigeladenen Stromnetzbetreiberin beziehungsweise befinden sich hierzu in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Beigeladene plant, auf ihrem Grundstück ein Umspannwerk auf einer Fläche von circa 27×33 Meter und mit einer Höhe bis zu 11,65 Meter zu errichten. Das Werk soll bis zu 70.000 Kunden in Spandau mit elektrischer Energie versorgen, mittelfristig ältere Umspannwerke ersetzen und unbesetzt im Wege der Fernwartung betrieben werden. Die Kläger wenden sich gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung. Sie meinen, schon die Art der baulichen Nutzung sei unzulässig. Insbesondere handele es sich nicht nur um eine bloße Nebenanlage. Das Maß der baulichen Nutzung sei unzulässig, da infolge der erteilten Befreiung die Festsetzungen der Bauleitplanung ausgehebelt würden, was rücksichtslos sei. Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Das geplante Umspannwerk sei nach seiner Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Es handele sich zwar nicht um eine bloße Nebenanlage, wozu nur etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen oder Leitungsmasten zählten. Als Hauptanlage sei das Werk hier aber als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb zulässig. Der planungsrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs erfasse alle Anlagen für gewerbliche Zwecke und damit auch ein Umspannwerk. Von diesem gingen im konkreten Fall keine wesentlichen Störungen aus, weil sich Nachbarschaftsbelästigungen weder im Hinblick auf etwaigen Personen- noch Fahrzeugverkehr ergäben. Der ferngesteuerte Betrieb verursache keinen regelmäßigen Mitarbeiterverkehr. Ein Kunden- oder Lieferverkehr entfalle gänzlich. Schädliche Lärm- oder Strahlungsimmissionen seien nicht zu erwarten. In optischer Hinsicht gleiche das Vorhaben eher einer Turn- oder Kunsthalle. Es sei schließlich unerheblich, dass das Vorhaben nicht allein der Versorgung des unmittelbaren Gebiets diene. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.07.2016, VG 19 K 192.14

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