Umsatzsteuer: Finanzgericht lässt rückwirkende Rechnungsberichtigung zu

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne. Es hat im Anschluss an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes “Pannon Gép” (Urteil vom 15.07.2010, C–368/09) und “Petroma Transports” (Urteil vom 08.05.2013, C–271/12) entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung (Rechnungsausstel-

ler, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.

Das FG Niedersachsen hat die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen. Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2013, 5 V 217/13

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