Umbaumaßnahmen: Bei Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs von Herstellung eines Neubaus auszugehen

Umbaumaßnahmen an einem achtgeschossigen Gebäude, das ursprünglich zu Lagerzwecken errichtet worden war, führen auch dann zur Herstellung eines Neubaus im Sinne der Übergangsregelung des § 27 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn zwar die tragenden Bestandteile aus Gründen des Denkmalschutzes erhalten bleiben, sich infolge der Sanierung aber der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wesentlich geändert hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Eine derartige Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs liege vor, wenn mit der Sanierung fünf in sich abgeschlossene Büroeinheiten mit zeitgemäßem Standard geschaffen wurden, während das Gebäude vor der Sanierung als Wohnung oder Büro zum Teil überhaupt nicht nutzbar und zum Teil nur mit einfachstem Standard (zum Beispiel Ofenheizung) ausgestattet und gegen sehr geringe Mieten genutzt worden war.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.09.2012, 6 K 169/11, rechtskräftig

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