Überholen einer Fahrzeugkolonne kann zu Mitverantwortlichkeit für Unfall führen

Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75 Prozent seines Schadens selbst zu tragen haben. Nur 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen kann derjenige, der beim Überholen einer Fahrzeug-

kolonne mit einem durch eine Kolonnenlücke nach links abbiegenden Pkw zusammenstößt. Entsprechend hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Eigen- beziehungsweise Mitverschulden des jeweils überholenden Fahrers in zwei Entscheidungen beurteilt.

Im Rechtsstreit 9 U 191/12 überholte der Kläger mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen. Wegen der besonderen Umstände des zu Falles war kein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin festzustellen. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, sodass der Kläger 75 Prozent seines Schadens selbst zu tragen habe, so das OLG Hamm. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe. Im zweiten Fall (9 U 12/13) überholte der Beklagte mit seinem Motorrad eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidierte mit dem unvorsichtig unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links abbiegenden Pkw. Ihn traf nach Ansicht des OLG ein mit einem Drittel zu bewertender Verschuldensanteil, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse es den Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht besetzten Straßenraum herauszufahren, betont das Gericht.

OLG Hamm, Urteile vom 09.07.2013 und 23.04.2013, 9 U 191/12 und

9 U 12/13

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