TÜV allein reicht nicht: Gebrauchtwagenhändler muss Fahrzeug selbst überprüfen

…sonst muss er sich die Fehler des TÜV zurechnen lassen und den Wagen bei nicht erkannten technischen Mängeln gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

Eine Frau kaufte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen 13 Jahre alten Pkw. Am Tag des Kaufs hatte der Händler den Wagen beim TÜV vorgefahren und eine Plakette erhalten. Schon auf der Heimfahrt ging der Motor wiederholte Male aus. Daraufhin ließ die Frau den Wagen untersuchen. Dabei wurde eine starke Korrosion an den Brems- und Kraftstoffleitungen sowie am Unterboden festgestellt. Das Fahrzeug war laut Sachverständigem nicht verkehrssicher. Eine TÜV-Plakette hätte gar nicht erteilt werden dürfen. Die Frau wollte den Wagen daher zurückgeben.

Der Gebrauchtwagenhändler weigerte sich, den Wagen zurückzunehmen, immerhin habe der TÜV keinen Grund zur Beanstandung gehabt. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Frau Recht. Der Gebrauchtwagenhändler muss den Wagen zurücknehmen und der Frau den Kaufpreis erstatten. Denn nach Ansicht der Richter hat er die Mängel arglistig verschwiegen. Der Händler hat bewusst gegen seine Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler verstoßen. Hätte er das Fahrzeug selbst untersucht, wäre ihm die starke Korrosion zweifelsohne aufgefallen.

Er hat der Klägerin auch nicht mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nur oberflächlich geprüft und sich stattdessen ganz auf die Untersuchung beim TÜV verlassen hat. Überträgt er aber seine Untersuchungspflicht auf einen Dritten – hier den TÜV – muss er sich dessen Fehler zurechnen lassen. Denn auch eine Hauptuntersuchung beim TÜV ist nicht automatisch fehlerfrei.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.2.2014, 11 U 86/13

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock