Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Tötung kann auch bei nicht vorbestraftem Täter Haftstrafe ohne Bewährung bedingen

Die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung für eine bei einer Trunkenheitsfahrt begangene fahrlässige Tötung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung bei einem nicht vorbestraften Täter geboten sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.04.2014 als unbegründet verworfen. In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte mit seinem Fahrzeug eine Landstraße, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens zwei Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 Stundenkilometern kollidierte er mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200 bis 300 Metern gut sichtbar. Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.

Das Landgericht (LG) Bielefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision blieb erfolglos. Das OLG Hamm hat das Urteil des LG bestätigt. Die Feststellungen des LG rechtfertigten den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Diese Wertung des LG sei trotz der mildernden Umstände aufgrund der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Der Angeklagte habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war und habe vorhandene Handlungsalternativen – es wäre ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – nicht genutzt. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.08.2014, 3 RVs 55/14, rechtskräftig