Tricksereien bei Autoreparaturen vom BGH gestoppt

Keine Tricksereien mehr bei Reparaturen von Altautos nach einem Unfall: Der BGH hat entschieden, dass bei Reparaturen von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens nicht abgewichen werden darf, um Reparaturkosten unter die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu drücken.

Dem Geschädigten sei eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen, erklärten die Richter. Andernfalls ergebe sich auch eine nicht unerhebliche Manipulationsgefahr durch eine versteckte Rabattgewährung, z.B. durch Herunterrechnen von Arbeitszeiten und nicht auf der Rechnung ausgewiesene Positionen. An der Regulierung der Versicherung auf Totalschadensbasis sei daher nichts auszusetzen.

BGH vom 2.6.2015, Az. VI ZR 387/14

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