Töten von Eintagsküken mit Tierschutzgesetz vereinbar

Das Töten männlicher Eintagsküken aus Legehennenrassen in Brütereien verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in zwei Verfahren entschieden. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Hühner werden in der Geflügelwirtschaft zur Eier- und Fleischerzeugung genutzt. Durch das Ausbrüten von Hühnereiern entstehen je zur Hälfte weibliche und männliche Küken. Da zur Fleischerzeugung ganz überwiegend Tiere aus spezialisierten Fleischrassen eingesetzt werden, werden die männlichen Küken der Legehennenrassen, weil sie zu wenig Fleisch ansetzen, kurz nach dem Schlüpfen getötet. In Deutschland betraf das in 2012 etwa 45 Millionen männliche Küken. Die Kreise in Nordrhein-Westfalen hatten diese seit Jahrzehnten allgemein übliche Praxis auf Weisung des zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums untersagt. Der Kreis Gütersloh und der Kreis Paderborn (Beklagte) hatten jeweils gegenüber einem Betreiber von Brütereien in ihrem Kreisgebiet (Kläger) entsprechende Untersagungsverfügungen erlassen. Das Verwaltungsgericht Minden gab den Klagen der Betreiber statt.

Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen der beiden Kreise hat das OVG zurückgewiesen. Das Tierschutzgesetz erlaube das Töten von Tieren, wenn dafür ein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliege. Für die von den Kreisen untersagte Tötung männlicher Küken bestehe ein solcher Grund. Zur Feststellung eines vernünftigen Grundes sei eine Abwägung der betroffenen Belange vorzunehmen. Dabei seien ethische Gesichtspunkte des Tierschutzes und menschliche Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, ohne dass einem der Belange ein strikter Vorrang zukomme.

Die Aufzucht der männlichen Küken der Legelinien stehe im Widerspruch zum erreichten Stand der Hühnerzucht und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Technische Verfahren, um nur noch Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich. Die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken aus einer Legehennenrasse sei für die Brütereien mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Würden diese Küken aufgezogen, seien sie von den Brütereien praktisch nicht zu vermarkten. Ausgewachsene Hähne der Legehennenrassen seien allenfalls ein Produkt für eine kleine Absatznische. Die Tötung der Küken sei daher Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch. Die wirtschaftliche Gestaltung dieser Verfahren sei für die Brütereien als Erzeuger der Küken unver-

meidbar. Hiervon seien auch die für den Tierschutz verantwortlichen staatlichen Stellen über Jahrzehnte hinweg unter Geltung des Tierschutzgesetzes einvernehmlich mit den Brütereien ausgegangen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidungen vom

20.05.2016, 20 A 488/15 und 20 A 530/15

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