Betreiber von Tippfehler-Domains im Internet lehnen sich eng an die Namen bekannter Webseiten an und hoffen auf Teilnehmer, die sich „vertippt“ haben und deshalb auf einer Seite gelandet sind, die mit dem gewünschten Thema nichts zu tun haben. Sie werden mit einer themenfremden Werbung belegt (wofür die Seitenbetreiber Provisionen erhalten).
So fühlt sich der Wetterdienst „www.wetteronline.de“ durch die fast namensgleiche Domain „www.wetteronlin.de“ behindert, auf der für die private Krankenversicherung geworben, aber keine Wetterprognosen abgegeben werden.
Der Wetterdienst hat vor dem Bundesgerichtshof zwar nicht erreicht, dass die Tippfehler-Domain geschlossen werden muss. Doch gab der BGH den Fall an die Vorinstanz zurück mit dem deutlichen Hinweis, dass der Trittbrettfahrer gegebenenfalls verpflichtet werde, „auf den Umstand hinzuweisen, dass der Nutzer auf der falschen Internetseite“ sei. Insoweit sei eine „rechtlich zulässige Nutzung denkbar“. BGH, I ZR 164/12
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