Das Bundesverkehrsministerium durfte es deutschen Fluggesellschaften nicht zeitweise verbieten, den Flughafen von Erbil im Nordirak (autonome Region Kurdistan) anzufliegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Klägerin ist eine deutsche Fluggesellschaft, die Linienflüge mit in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen unter anderem nach Erbil durchführt. Das Bundesverkehrsministerium verbot mit Allgemeinverfügung vom 16.03.2015 dort alle An- und Abflüge sowie Starts und Landungen für deutsche Luftfahrzeuge, nachdem Milizen des Islamischen Staates das Gebiet um Erbil am 15.03.2015 erstmals mit Raketen beschossen hatten und ein Einschlag in sechs Kilometer Entfernung vom Flughafen registriert worden war. Es stützte seine Entscheidung auf § 29 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), der die Abwehr betriebsbedingter Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erfasst. Nachdem keine weiteren Angriffe verzeichnet wurden, hob das Ministerium das Verbot nach zwei Wochen wieder auf. Das OVG hat der Klage der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass das Verbot rechtswidrig gewesen ist. Das Gesetz unterscheide zwischen „betriebsbedingten“ Gefahren im Sinne des § 29 Absatz 1 LuftVG und dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach dem Luftsicherheitsgesetz. Ein Raketenbeschuss durch terroristische Milizen sei keine betriebsbedingte Gefahr, sondern ein Angriff auf den Luftverkehr. Für Maßnahmen nach dem Luftsicherheitsgesetz sei die beklagte Behörde nicht zuständig; zudem ermächtige das Luftsicherheitsgesetz deutsche Behörden nicht zum Erlass von Flugverboten an ausländischen Flughäfen.
In der Konsequenz dieser Entscheidung dürfe das Bundesverkehrsministerium bei der Gefahr terroristischer Angriffe keine Flugverbote für Flughäfen oder Flugräume im Ausland erlassen, hebt das OVG abschließend hervor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015,
OVG 6 A 8.15

