Setzt das Finanzamt einem Steuerpflichtigen eine Frist und erlässt dann innerhalb dieser Frist eine verbösernde Einspruchsentscheidung, handelt es gegen Treu und Glauben.
Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren eine Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung den Einspruch zurückzunehmen, so kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn es gleichwohl vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt.
Der Verstoß, entschied der BFH, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der abweichend vom Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung führt. BFH-Urteil vom 15.5.2013, VIII R 18/10
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