Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.
Ein Rechtsmittel hat das FG nicht zugelassen. Der Kläger kann demnach nur eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016, 4 K 1572/14
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